Freiburger Thesen zur Gesellschaftspolitik der Freien Demokratischen Partei

Beschlossen auf dem Bundesparteitag in Freiburg vom 25. bis 27. Oktober 1971

VIERTER TEIL: Umweltpolitik

 

VORBEMERKUNG:

Umweltpolitik antwortet auf eine Herausforderung der Industriegesellschaft. Bevölkerungszunahme, Verstädterung und Zersiedlung, hemmungsloser technischer Fortschritt und wachsender Wohlstand führen zu einer Übernutzung und Zerstörung der Naturgrundlagen: von Boden und Rohstoffen, Luft und Wasser. Der Lärm wird besonders in Verdichtungsräumen unerträglich; Umweltchemikalien drohen unsere Nahrungsmittel zu vergiften. Die Umweltkrise ist weltweit. Sie bedroht auch uns und unser Land. Der über Jahrhunderte dauernde Raubbau an der Natur muss aufhören. Auch für künftige Generationen müssen noch Rohstoffe, frische Luft und reines Wasser vorhanden sein. Die Aufnahmefähigkeit der Natur für Abfälle und andere Umweltbelastungen ist begrenzt.

Die soziale Marktwirtschaft hat wirksame Mittel und Möglichkeiten, die Umweltkrise zu bekämpfen. Leitgedanke ist dabei der Schutz der Würde des Menschen. Das heißt: Zu den unabdingbaren Menschenrechten gehört das Recht auf eine Umwelt in bestem Zustand.

Umweltpolitik ist Gesellschaftspolitik und geht jeden Bürger an. Der Staat allein kann die Umweltprobleme nicht lösen. Umweltpolitik wird nur auf der Grundlage eines neuen Umweltbewusstseins Erfolg haben können. Umweltschutz kann sich auch nicht nur auf die Abwehr bereits eingetretener Umweltschäden beschränken. Umweltschutz erfordert eine auf lange Sicht angelegte Umweltplanung. Notwendig ist eine ständige Berücksichtigung von Umweltfaktoren in allen Entscheidungen der Wirtschaft und öffentlichen Hand. Auf technischen Fortschritt und Wirtschaftswachstum braucht dabei nicht verzichtet zu werden. Die Leistungskraft unserer Volkswirtschaft wird aber in Zukunft danach beurteilt werden, ob es gelingt, mit marktgerechten Mitteln umweltfreundliche Verfahren und Produkte durchzusetzen.

Umweltpolitik verlangt Umdenken und Nachdenken. Liberales Ziel ist es, jedem Bürger die für seine Gesundheit und sein Wohlbefinden notwendige Qualität seiner Umgebung zu sichern. Deshalb muss Umweltpolitik den gleichen Rang erhalten wie soziale Sicherung, Bildungspolitik oder Landesverteidigung.

 

These 1:

Umweltschutz hat Vorrang vor Gewinnstreben und persönlichem Nutzen.

Umweltschädigung ist kriminelles Unrecht.

Art. 2 GG Ist wie folgt zu ergänzen: „Jeder hat ein Recht auf eine menschenwürdige Umwelt. Die Naturgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Die Grenze der im Allgemeininteresse zulässigen Umweltbelastung wird durch Gesetz bestimmt.“

 

Erläuterung:

Die Menschenwürde wird heute zunehmend auch durch Zerstörung der Umwelt bedroht. Die vorgeschlagene Grundgesetzänderung schafft ein Grundrecht auf menschenwürdige Umwelt (Umwelt in bestem Zustand“), schützt die Naturgrundlagen und erschwert über das unvermeidliche Maß hinausgehende schädliche Nutzungen der Umwelt. Der Schutz der Freiheit der Person wird zu einem sozialen Gestaltungsrecht weiterentwickelt.

Ebenso wie Brandstiftung gehört Umweltschädigung zu den gemeingefährlichen Straftatbeständen. Dies muss in der Novellierung des Strafrechts seinen Niederschlag finden. Gewinnsucht auf Kosten der Umwelt muss hart bestraft werden. Verhängte Geldstrafen müssen auf jeden Fall über dem Gewinn liegen, der durch Unterlassung von Umweltschutzmaßnahmen erzielt wurde.

Lebens- und gesundheitsgefährdende Produktionsmethoden müssen durch administrative Standards und Kontrollen nach Art eines "Lizensierungsverfahrens" geregelt werden. Nichteinhaltung dieser Auflagen führt zu strafrechtlichen Sanktionen und zivilrechtlicher Gefährdungshaftung.

Veraltete Anlagen, deren Schutztechniken nicht mehr den geforderten Standards entsprechen, müssen nach Fristsetzung angepasst werden. Der Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit kann nicht auf Kosten der Volksgesundheit geltend gemacht werden. In Grenzfällen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit greift das Gemeinlastprinzip ein.

 

These 2:

Umweltplanung und Umweltschutz Ist Aufgabe des Bundes.

Dem für Umweltfragen zuständigen Minister sind die für Umweltplanung erforderlichen klaren Kompetenzen für Raumordnung und Städtebau zu geben. Er stellt die Umweltverträglichkeit aller Gesetze test.

Dem Bund ist die konkurriende Gesetzgebungskompetenz für alle Bereiche der Umweltplanung und des Umweltschutzes zu übertragen. Er setzt die Normen und Indikatoren zur Beurteilung des Zustandes der Umwelt nach dem neuesten Stand der Technik fest. Ein Bundesamt für Umweltschutz organisiert hierfür die notwendigen vorbereitenden Arbeiten, besonders die wissenschaftliche Forschung für umweltfreundliche Technik. Es überwacht laufend die umweitrelevanten Messdaten und berät die öffentliche Hand bei allen Umweltschutzmaßnahmen.

Aufgabe der Länder ist es, zur Durchführung der Bundesgesetze obere Landesbehörden einzurichten, die die Einhaltung der Standards und Richtlinien zum Umweltschutz kontrollieren.

Dem Bundestag ist regelmäßig eine Umweltbilanz durch ein unabhängiges Gremium von Wissenschaftlern vorzulegen.

 

Erläuterung:

Umweltschutz ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt und wird unterschiedlich gehandhabt. Diese Rechtszersplitterung führt zu Rechtsunsicherheit. Durch Grundgesetzänderung muss der Bund die konkurrierende Gesetzgebung für alle Bereiche von Umweltplanung und Umweltschutz erhalten Nur auf dieser Grundlage kann er einheitliche Normen und Grenzwerte nach dem jeweiligen Stand der Technik für das gesamte Bundesgebiet vorschreiben. Dadurch werden ungerecht- fertigte Standortvorteile vermieden.

Eine obere Landesbehörde muss Umweltschutz gegenüber örtlichen! oft kurzsichtigen Sonderinteressen durchsetzen. Die Behördenorganisation muss gestrafft werden. Die Länder und Gemeinden müssen die Möglichkeit haben, durch Sofortmaßnahmen, besonders in Ballungsgebieten, akute Gefahren zu bekämpfen.

Eine Vielzahl von Forschungsinstituten beschäftigt sich mit Umweltproblemen. Diese Forschung erfasst weder alle Gebiete noch ist sie hinreichend koordiniert. Eine Zusammenfassung in einer oberen Bundesbehörde ist notwendig, um die vorhandenen Kapazitäten besser zu nutzen, Forschungsergebnisse rascher auszuwerten und die öffentliche Hand in Umweltplanung, -gesetzgebung und -verwaltung wirksamer zu unterstützen. Bundestag und Öffentlichkeit müssen regelmäßig und verlässlich über den Zustand der Umwelt informiert werden. Dies geschieht durch Vorlage einer Umweltbilanz, die von einem unabhängigen Wissenschaftlergremium erarbeitet wird, in dem verschiedene Erfahrungs- und Denkbereiche vertreten sind.

 

These 3:

Umweltschutz ist eine internationale Aufgabe. Deshalb sind alle Bestrebungen zu unterstützen, ein internationales Umweltrecht zu schaffen. In die Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen muss das Recht auf eine Umwelt in bestem Zustand aufgenommen werden. Durch internationale Konventionen müssen Messmethoden, Warnsysteme, Registrierverfahren und Kontrollen harmonisiert werden. Ein internationaler Gerichtshof sollte auf die Einhaltung dieser Konventionen achten.

Import und Export von Produkten, die den Umweitgesetzen in der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen, sind zu unterbinden. Der Hinweis auf schlechteren Umweltschutz in Nachbarländern darf kein Grund für die Verzögerung von eigenen Schutzmaßnahmen sein.

Die internationale Umweitpolitik der Bundesregierung muss sich als Beitrag zu internationalen Programmen und Maßnahmen verstehen. Besonders im Bereich der Europäischen Gemeinschaften soll die Bundesregierung für eine einheitliche Gesetzgebung initiativ werden.

Bürgschaften und Kredite aus öffentlichen Mitteln dürfen nicht für Investitionen von Unternehmen gewährt werden, wenn damit gesundheitsgefährdende Produktionen in Drittländern aufgebaut werden sollen.

 

Erläuterung:

Umweltgefährdung macht an den Grenzen nicht halt. Wettbewerbsverzerrungen und Handelshemmnisse können nur vermieden werden, wenn Schutzanforderungen international verbindlich sind. Belastungen der Biosphäre durch menschliche Eingriffe, wie etwa die Verschmutzung der Weltmeere oder der Atmosphäre, können nur durch gemeinsam erarbeitete und einheitlich angewendete internationale Standards aufgehalten und verhindert werden. Einführung und Kontrolle neuer Techniken müssen überall auf der Weit umweltschonend geplant werden. Beispielhaft hierfür sind die internationalen Abkommen über radioaktive Gefährdungen und deren Kontrolle.

Internationale Gesetzgebung kann nicht immer abgewartet werden; die Umweltpolitik der Bundesrepublik Deutschland sollte sich als Schrittmacher für ein internationales Umweltrecht verstehen. Sie muss sich daher neben der Verbesserung der nationalen Gesetzgebung für einen fortschrittlichen Umweltschutz besonders im Bereich der Europäischen Gemeinschaften ebenso wie für Umweltschutzabkommen mit den osteuropäischen Nachbarn und der DDR einsetzen.

Umweltschutz ist Menschenrecht. Daher muss die Entschließung der Internationalen Parlamentarierkonferenz zu Umweltfragen vom Juni 1971 in die Tat umgesetzt werden.,, Ein Recht auf Umwelt in bestem Zustand, wie sie unabdingbar ist für das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden, sowie die kulturelle Entfaltung der Menschen, sollte als ergänzender Punkt in die Allgemeine Menschenrechtserklärung aufgenommen werden.“

 

These 4:

Die Kosten der Umweltbelastung werden grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip aufgebracht. Es gilt Gefährdungshaftung. Die Kosten des Umweltschutzes sind Kosten der Produktion. Jede nach dem jeweiligen Stand der Technik noch nicht vermeidbare Belastung muss abgabepflichtig werden. Technische Möglichkeiten, Umweltbelastungen zu mindern oder ganz zu verhindern, werden zwingend vorgeschrieben, wenn notwendig, auch bei Altanlagen.

Die Wiedereinführung von Abfallstoffen in den Produktionsprozess ist durch Aufträge zur Entwicklung neuer technischer Verfahren für die Wiederverwendung von Abfallstoffen und durch steuerliche Anreize zu begünstigen.

Ausnahmen vom Verursacherprinzip gelten nur, wo seine Anwendung nicht oder nicht mehr möglich Ist. In solchen Fällen tritt die öffentliche Hand nach dem Gemeinlastprinzip ein. Für Haftungsfälle wird gesetzliche Versicherungspflicht vorgeschrieben.

Die bisher nur theoretisch zurechenbaren „sozialen Kosten“ der Umweltbelastung sind In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und in den einzelnen Sektoren der Volkswirtschaft auszuweisen.

 

Erläuterung:

In der Marktwirtschaft werden grundsätzlich alle Kosten den Produkten und Verfahren zugerechnet, die sie verursachen. Dies gilt auch für die Verursacher von Kosten einer Umweltbelastung. Wird daher der Ordnungsrahmen der Marktwirtschaft um umweltpolitische Ziele ergänzt, so werden die Kosten des Umweltschutzes über den Preis aufgebracht werden können. Darüber hinaus wird die öffentliche Hand eingreifen müssen, um ein umweltfreundliches Verhalten nicht nur der Unternehmer, sondern auch der Verbraucher durchzusetzen.

Wenn Umweltgefährdungen durch geeignete Gegenmaßnahmen des Verursachers nicht abgewendet werden können, jedoch im Allgemeininteresse abgewendet werden müssen, sind diese durch Notmaßnahmen nach dem Gemeinlastprinzip abzuwenden. Ebenso greift das Gemeinlastprinzip ein, wenn wie bei Altschäden ein individueller Verursacher nicht mehr festzustellen ist.

Unser Sozialprodukt ist zur Zeit überhöht, weil die Wertminderungen der Umwelt in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung nicht berücksichtigt werden. Das Verursacherprinzip dient dazu, jedermann klar zu machen, dass Schädigung der Umwelt Kosten verursacht und Wirtschaftswachstum oft mit sozialen Zusatzkosten erkauft wird.

Belastende und entlastende Maßnahmen des Staates werden die Entwicklung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte fördern müssen. Zum Beispiel müssen Fahrzeuge mit abgasarmen oder abgasfreiem Antrieb Steuerfreiheit erhalten. Durch ein Umweltgütesiegel sollten umweltfreundliche Produkte ausgezeichnet und dadurch Verbraucher zum bevorzugten Kauf veranlasst werden. In Schulen, Rundfunk und Fernsehen ist auf Umweitbelastungen, Gesundheitsgefahren und Möglichkeiten der Abhilfe hinzuweisen. Wo erforderlich, müssen gesundheitsgefährliche Verfahren und Produkte verboten werden.

 

These 5:

Umweltplanung und Umweltschutz werden nur Erfolg haben als Teil einer Struktur- und Raumordnungspolitik. Keine Entscheidung der Öffentllchen Hand oder Wirtschaft darf in Zukunft ohne Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte getroffen werden. Die öffentliche Hand muss dem vor allem durch Vorlage von Berichten Rechnung tragen, die die Einwirkung ihrer beabsichtigten Maßnahmen auf die Umwelt darstellen. Die Berichte sind zu veröffentlichen.

Als Übergangslösung müssen für Ballungsgebiete Katastrophen- und Alarmpläne vorhanden sein, die etwa bei bestimmten Wetterlagen das Stilllegen des Kraftfahrzeugverkehrs und emissionsintensiver Industrien garantieren.

Beim Städtebau ist Vorsorge vor Gewässerverunreinigung, Luftverschmutzung und Lärmgefährdung zu treffen. Ziele der Umweltpolitik müssen auch für Verkehrs- und Bauleitplanung gelten. Umweltfreundliche Verkehrsmittel sind vorrangig zu fördern und einzuführen.

Die Agrarwirtschaft Ist ebenso wie die Industrieproduktion auf umweltfreundliche Verfahren und Produkte zu orientieren und entsprechenden gesetzlichen Normen zu unterwerfen. Die Landschaftsentwicklung ist umweltschonend zu planen. Daher ist für den ökologischen Ausgleich für Erholungsgebiete und die Rekultivierung belasteter Gebiete zu sorgen. Vor allem sind in allen Landschafts- und Flächennutzungsplänen Freizeitflächen und Erholungsgebiete langfristig auszuweisen.

Umweltschutz ist Voraussetzung der Umweltnutzung durch den einzelnen. Liberale Umweltpolitik muss allen Bürgern nicht nur eine gesunde Umwelt sichern, sondern muss auch ihren wachsenden Freizeitbedürfnissen Rechnung tragen und damit bessere Chancen für die Nutzung der Freizeit eröffnen.

 

Erläuterung:

Jahrhundertlanger Raubbau an der Natur hat in vielen Teilen der Erde zu Verwüstungen der Umwelt geführt. Durch eine lange gute Tradition der Landschaftspflege, des Naturschutzes und teilweise auch der Gewerbeaufsicht konnten solche Dauerschäden für viele Regionen in unsrem Land bisher vermieden werden. Es mehren sich die Anzeichen, dass auch uns Gefahren für Natur und Landschaft drohen. Die Mülllawine nimmt ständig zu. Die Deckung des Wasserbedarfs für die Zukunft ist ohne kräftige Erhöhung öffentlicher und privater Investitionen nicht mehr sichergestellt.

Anders als bisher dürfen Entscheidungen zum Schutz der Umwelt nicht mehr als Reaktion auf bereits eingetretene Schäden getroffen werden. Im Rahmen der Raumordnungspolitik muss das noch vorhandene nutzbare Potential an Boden, Wasser und Luft mit den langfristigen Ansprüchen von Wirtschaft und Gesellschaft in Einklang gebracht werden. Sicherung der Regenerationskräfte im Naturhaushalt verlangt Umweltplanung auf lange Sicht. Nur eine umweltfreundliche Struktur- und Raumordnungspolitik kann auch künftigen Generationen eine menschenwürdige Umwelt schaffen.

Umweltpolitik ist zugleich Freizeitpolitik. Sie hat daher die Aufgabe, allen Bürgern modernen Lebensansprüchen genügende Umweltverhältnisse zu gewährleisten, den sich wandelnden Freizeitbedürfnissen Rechnung zu tragen und die Chancengleichheit auch im Umweltbereich ‚Freizeit“ zu sichern.